Durchführung von Krankenfahrten.

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Krankenfahrten

1.) Definition

Unter Krankenfahrten mit dem Taxi versteht man die Beförderung von Patienten, die keine Notfall-Patienten sind

die nicht an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit erkrankt sind

die sitzend zu befördern sind und im Zusammenhang mit der Beförderung auf Grund Ihrer Hilfsbedürftigkeit keiner fachlichen Betreuung (Arzt oder im Rettungsdienst ausgebildete Personen) bedürfen.

2.) Verordnung einer Krankenbeförderung ("Krankentransportschein")

 Diese Verordnung darf nur von einem Arzt ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus, Bahn) aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden kann. Dann ist die Beförderung mit einem PKW (hier: Taxi oder Mietwagen) die wirtschaftlichste.

3.) Kostenträger

Als Kostenträger kommen die gesetzlichen Krankenkassen in Frage:

die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK),

die Bundesknappschaft ( BKN ),

die Betriebskrankenkassen großer Firmen oder Behörden (z.B. BKK Krupp oder BKK Thyssen),

eine Berufsgenossenschaft (z.B. nach Arbeitsunfällen)

der Rentenversicherungsträger (z.B. bei Kurfahrten)

Krankenhäuser (Krankenfahrten während eines stationären Aufenthalts zu weiterbehandelnden Ärzten )

die Ersatzkassen (z.B. Barmer, DAK, TKK u.a.)

4.) Volle Kostenübernahme ohne Eigenbeteiligung des Patienten

bei Vorlage eines Befreiungsausweises (von der Krankenkasse ausgestellt bei Härtefallpatienten) bei Patienten, die nach dem Bundesversorgungsgesetz behandelt werden (BVG oder auch KOV-Patienten)

Krankenfahrten nach Arbeitsunfällen und Folgefahrten (z.B.Bewegungstherapie) werden durch die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) in vollem Umfang übernommen

Krankenfahrten mit Patienten, die während Ihres stat.Aufenthalts in einer Klinik zur konziliarärztlichen Weiterbehandlung zum einem Facharzt oder in ein anderes Krankenhaus müssen brauchen sich um die Fahrtkosten nicht zu kümmern. Hier zahlt in vollem Umfang das Krankenhaus, in welchem der Patient stationär aufgenommen wurde und nach der Behandlung wieder zurückkehrt.

5.) Eigenbeteiligungen des Patienten

Fahrten zu ambulanten Operationen oder zu deren Vorbereitung und Fahrten, durch die eine stationäre Aufnahme vermieden wird (z.B. Serienfahrten zur Strahlentherapie, Fahrt zu einer ambulanten Augenoperation u.ä., aber nicht Fahrten zur Dialyse!).

6.) Sonderregelungen, Ausnahmen, Sonstiges

WICHTIG! Ambulante Fahrten zu Arztpraxen werden nicht mehr übernommen <
( außer der Patient ist eigenanteilfrei mit Ausweis)

Für Patienten, die auf Grund Ihres Krankheitsverlaufs häufig auf Taxen angewiesen sind (z.B. Dialysepatienten) besteht die Möglichkeit einer teilweisen Kostenübernahme. Diese Härtefallklausel besagt z.Zt., daß nur 2% bzw. 4% des jeweiligen Jahreseinkommens für Krankenfahrten und für Medikamente bzw. Heilmittel vom Patienten selbst getragen werden müssen.

 

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